Der intelligente Fahrtenschreiber

Version 2 zeichnet auf, was du früher selbst eintragen musstest, und redet unterwegs mit der Kontrolle. Was das konkret heißt, und die eine Regel, auf die du dich berufen kannst: eine Fernabfrage kann nie zu einer automatischen Geldbuße führen.

Geprüft am 22. August 2026 6 Minuten Lesezeit
Kurze Antwort

Version 2 zeichnet selbst auf: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, jeden Grenzübertritt, jedes Be- und Entladen, und die Lenkzeit nach jeweils drei Stunden.

Grenze mit Version 2: keine manuelle Eingabe mehr nötig.

Fernabfrage: darf während der Fahrt eine feste Liste von Signalen lesen, aber niemals automatisch eine Geldbuße auslösen.

Was Version 2 selbst festhält

Die Verordnung zählt wörtlich auf, was die zweite Generation automatisch aufzeichnet:

Um die Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu erleichtern, wird der Standort des Fahrzeugs an folgenden Punkten oder am nächstgelegenen Ort, an dem das Satellitensignal verfügbar ist, automatisch aufgezeichnet: Standort zu Beginn der täglichen Arbeitszeit; jedes Mal, wenn das Fahrzeug die Grenze eines Mitgliedstaats überschreitet; bei jeder Be- oder Entladung des Fahrzeugs; nach jeweils drei Stunden kumulierter Lenkzeit und Standort am Ende der täglichen Arbeitszeit.

Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Artikel 8 Absatz 1, konsolidierte Fassung vom 31. Dezember 2024. Abgerufen am 22. August 2026.

Vier Dinge, die du auf älteren Geräten teils selbst führen musstest, erledigt dieses Gerät also allein, auf Basis der Satellitenposition. Beachte den Halbsatz oder am nächstgelegenen Ort, an dem das Satellitensignal verfügbar ist: in einem Tunnel oder einer Halle wird der Punkt dort gesetzt, wo wieder Empfang ist.

Derselbe Absatz verlangt außerdem, dass das Gerät festhält, ob das Fahrzeug für die Beförderung von Gütern oder von Personen benutzt wurde.

Über die Grenze: der Unterschied je Generation

Seit einigen Jahren muss bei jedem Grenzübertritt das Ländersymbol erfasst werden. Wer das tun muss, hängt davon ab, was in deinem Armaturenbrett sitzt:

Analoger Fahrtenschreibermanuell, Pflicht seit 20. August 2020
Digital und erste intelligente Generationmanuell, Pflicht seit 2. Februar 2022, am nächstmöglichen Halteplatz nach der Grenze
Intelligenter Fahrtenschreiber Version 2automatisch, du tust nichts

Die Verordnung sagt es selbst, im selben Artikel wie die Eingabepflicht:

Die Fahrer brauchen die Angaben nach Unterabsatz 1 nicht zu machen, wenn der Fahrtenschreiber Standortdaten gemäß Artikel 8 automatisch aufzeichnet.

Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Artikel 34 Absatz 7, letzter Unterabsatz. Abgerufen am 26. August 2026. Artikel 8 wurde oben bereits zitiert: Es kommt also auf das Gerät im Fahrzeug an, nicht auf die Generation deiner Karte.

Fährst du ein älteres Gerät, lies auch was es kostet, wenn du den Ländercode vergisst.

Wer Version 2 haben muss

Die Nachrüstpflicht gilt nicht für jeden. Die Verordnung knüpft sie an Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung eingesetzt werden:

Spätestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres des Inkrafttretens der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Einzelvorschriften müssen folgende Kategorien von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung eingesetzt werden, mit einem intelligenten Fahrtenschreiber gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 dieser Verordnung ausgerüstet sein.

Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Artikel 3 Absatz 4. Absatz 4a regelt dasselbe für Fahrzeuge mit der ersten intelligenten Generation.

Fährst du ausschließlich im Inland, musste nichts umgerüstet werden. Im grenzüberschreitenden Verkehr lief die Einführung stufenweise nach dem von der Kommission veröffentlichten Kalender: neue Fahrzeuge haben Version 2 seit dem 21. August 2023, analoge und gewöhnliche digitale Geräte mussten bis Ende 2024 umgerüstet sein, die erste intelligente Generation bis zum 19. August 2025. Seit dem 1. Juli 2026 gilt die Pflicht auch für Transporter über 2,5 Tonnen im internationalen Verkehr.

Die Kontrolle liest mit, während du fährst

Das ist der Teil mit den meisten Fragen. Kontrollbehörden können mit Geräten am Straßenrand Daten aus deinem Fahrtenschreiber abrufen, während sich das Fahrzeug in Bewegung befindet. Aber das ist eng begrenzt. Die Verbindung darf nur vom Prüfgerät der Behörde aus aufgebaut werden:

Die Kommunikation mit dem Fahrtenschreiber gemäß Absatz 1 darf nur auf Veranlassung des Prüfgeräts der Kontrollbehörden aufgenommen werden. Sie muss gesichert erfolgen, um die Datenintegrität und die Authentifizierung des Kontrollgeräts und des Prüfgeräts sicherzustellen.

Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Artikel 9 Absatz 3.

Und es darf nur eine feste Liste von Signalen übertragen werden, die auf Manipulation oder Missbrauch hindeuten können:

Sicherheitletzter Versuch einer Sicherheitsverletzung
Strom und Sensorenlängste Unterbrechung der Stromversorgung, Sensorstörung, Datenfehler Weg und Geschwindigkeit, Datenkonflikt Fahrzeugbewegung
KartennutzungFahren ohne gültige Karte, Einstecken der Karte während des Lenkens
EinstellungenZeiteinstellungsdaten, Kalibrierungsdaten der letzten zwei Kalibrierungen
Fahrzeugamtliches Kennzeichen, aufgezeichnete Geschwindigkeit, Überschreitung der maximalen Lenkzeit

Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Artikel 9 Absatz 4.

Deine Lenk- und Ruhezeiten selbst, deine Positionen und deine persönlichen Daten sind also nicht dabei. Es ist ein Vorauswahlinstrument: wer verdächtig aussieht, wird herausgewinkt, wer sauber aussieht, fährt weiter.

Keine automatischen Geldbußen, und die Daten werden gelöscht

Eine Fernkommunikation zur Früherkennung der Art, wie sie in dem vorliegenden Artikel beschrieben wird, führt in keinem Fall zu automatischen Geldbußen oder Zwangsgeldern für den Fahrer oder das Unternehmen.

Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Artikel 9 Absatz 8.

Eine Fernabfrage kann also nur zu einer gewöhnlichen Straßenkontrolle führen, nie unmittelbar zu einer Geldbuße. Und die abgefragten Daten müssen spätestens drei Stunden nach der Übermittlung gelöscht werden, es sei denn, sie lassen eine Manipulation vermuten. Bestätigt sich der Verdacht bei der anschließenden Kontrolle nicht, werden sie ebenfalls gelöscht.

Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Artikel 9 Absatz 6.

Zwei weitere Punkte aus demselben Artikel. Die Daten dürfen nur zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung verwendet und nur an Kontrollbehörden sowie an Justizbehörden in einem laufenden Verfahren übermittelt werden (Absatz 5). Und dein Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass du darüber informiert wirst, dass eine Fernabfrage möglich ist (Absatz 7).

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Quellen

  • Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, Artikel 3 Absätze 4 und 4a, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 und Artikel 34 Absatz 7, konsolidierte Fassung vom 31. Dezember 2024. EUR-Lex
  • Europäische Kommission, Fragen und Antworten zu den Tachographenbestimmungen des Mobilitätspakets, unter anderem zum Einführungskalender von Version 2.
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