56 Tage, nicht 28

Die Frist wurde Ende 2024 verdoppelt, und viele Seiten nennen noch die alte Zahl. Unten steht, was du wirklich dabeihaben musst.

Geprüft am 22. August 2026 4 Minuten Lesezeit
Kurze Antwort

56 Tage. Der laufende Tag plus die vorausgehenden 56 Tage. Bis Ende 2024 waren es 28, deshalb steht es an vielen Stellen noch falsch.

Gilt für beides: analoge und digitale Fahrtenschreiber, jeweils mit eigener Aufzählung im Gesetz.

Was sich geändert hat

Die Verordnung sagt für den analogen Fahrtenschreiber:

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, so muss er einem ermächtigten Kontrolleur auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können: i) die Schaublätter für den laufenden Tag und die vorausgehenden 56 Tage, ii) die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, und iii) alle am laufenden Tag und an den vorausgehenden 56 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke.

Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Artikel 36 Absatz 1, konsolidierte Fassung vom 31. Dezember 2024. Abgerufen am 22. August 2026.

Die Verdopplung kommt aus der Verordnung (EU) 2020/1054, die in Artikel 36 die 28 durch 56 ersetzt hat. Diese Änderung wurde erst am 31. Dezember 2024 wirksam, mehr als vier Jahre nach der Veröffentlichung. Deshalb kursiert die alte Zahl noch überall.

Prüf das an einem einfachen Merkmal: eine Quelle, die noch 28 Tage nennt, ist auf dem Stand vor 2025.

Beim digitalen Fahrtenschreiber steht es getrennt

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, so muss er einem ermächtigten Kontrolleur auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können: i) seine Fahrerkarte, ii) alle am laufenden Tag und an den vorausgehenden 56 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, iii) die Schaublätter für den Zeitraum gemäß Ziffer ii, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist.

Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Artikel 36 Absatz 2.

Beachte Ziffer iii. Hast du in diesen 56 Tagen zwischendurch ein Fahrzeug mit analogem Gerät gefahren, gehören die Schaublätter davon in denselben Stapel. Das trifft jeden, der zwischen einem älteren und einem neueren Fahrzeug wechselt.

Deine handschriftlichen Aufzeichnungen zählen mit

In beiden Absätzen steht ausdrücklich: alle handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke. Was du während einer Störung von Hand notiert hast, gehört also genauso in die 56 Tage wie deine Karte.

Praktisch heißt das: wirf Ausdrucke nicht weg, sobald das Gerät wieder läuft. Sie sind für den ganzen Zeitraum Teil deiner Dokumentation.

Womit ein Kontrolleur prüfen darf

Ein ermächtigter Kontrolleur kann die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 überprüfen, indem er die Schaublätter, die vom Fahrtenschreiber oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten (mittels Anzeige, Ausdruck oder Herunterladen) oder anderenfalls jedes andere beweiskräftige Dokument, das die Nichteinhaltung einer Bestimmung wie etwa des Artikels 29 Absatz 2 und des Artikels 37 Absatz 2 dieser Verordnung belegt, analysiert.

Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Artikel 36 Absatz 3.

Der letzte Halbsatz ist der Grund, warum saubere Notizen sich lohnen: auch jedes andere beweiskräftige Dokument darf herangezogen werden. Das schneidet in beide Richtungen.

Was es in den Niederlanden und Belgien kostet

Die folgenden Beträge gelten für die Niederlande und Belgien, nicht für Deutschland.

In den Niederlanden kostet dich das Nichtvorlegen dieser Daten 450 Euro als Fahrer. Derselbe Posten deckt auch die Verweigerung ab.

In Belgien gibt es keine eigene Rubrik für den vorgeschriebenen Zeitraum. Dort fällst du unter den Posten für das Nichtvorlegen von Schaublättern oder Ersatzblättern, was 1.320 Euro bedeutet. Verweigerung ist dort getrennt geregelt und kostet 5.280 Euro.

Niederlande: Beleidsregel boeteoplegging, Tarifliste 2026. Belgien: KE vom 8. Dezember 2024. Deutsche Bußgeldsätze sind hier nicht erfasst.

Quellen

  • Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Artikel 36, konsolidierte Fassung vom 31. Dezember 2024. EUR-Lex
  • Verordnung (EU) 2020/1054, die die Frist mit Wirkung vom 31. Dezember 2024 geändert hat.
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