Fahrerkarte verloren, gestohlen oder defekt

Sieben Tage für den Antrag, fünfzehn Tage weiterfahren. Aber nur mit zwei Ausdrucken pro Fahrt, und der Antrag geht an ein bestimmtes Land, nicht an irgendeine Behörde.

Geprüft am 22. August 2026 6 Minuten Lesezeit
Kurze Antwort

Weiterfahren: höchstens 15 Kalendertage, länger nur, um das Fahrzeug zum Standort zurückzubringen.

Ersatz beantragen: binnen 7 Kalendertagen, bei den Behörden deines gewöhnlichen Wohnsitzes.

Die Behörde: stellt die Ersatzkarte binnen 8 Arbeitstagen aus.

Bei Diebstahl: Meldung im Land, wo es passiert ist.

Wie lange du ohne Karte fahren darfst

Unter den in Absatz 4 genannten Umständen darf der Fahrer seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen, bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn dies für die Rückkehr des Fahrzeugs zu seinem Standort erforderlich ist, sofern der Fahrer nachweisen kann, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu benutzen.

Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Artikel 29 Absatz 5, konsolidierte Fassung vom 31. Dezember 2024. Abgerufen am 22. August 2026.

Fünfzehn Kalendertage, keine Arbeitstage. Wochenenden zählen mit.

Die Verlängerung gilt nur für die Rückkehr des Fahrzeugs zum Standort, nicht dafür, einfach weiterzuarbeiten. Und der Nachweis liegt bei dir: du musst zeigen können, dass es unmöglich war, die Karte vorzulegen oder zu benutzen.

Sieben Tage für den Antrag, acht Arbeitstage für die Behörde

Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte muss der Fahrer bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, binnen sieben Kalendertagen die Ersetzung der Karte beantragen. Diese Behörden stellen binnen acht Arbeitstagen nach Eingang eines entsprechenden begründeten Antrags bei ihnen eine Ersatzkarte aus.

Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Artikel 29 Absatz 4.

Zwei Fristen, die man auseinanderhalten muss. Deine Frist sind sieben Kalendertage. Die Frist der Behörde sind acht Arbeitstage, und die läuft erst ab Eingang eines begründeten Antrags. Ein unvollständiger Antrag startet diese Uhr nicht.

Wichtig ist auch, an wen: die Behörden des Mitgliedstaats deines gewöhnlichen Wohnsitzes. Nicht das Land, in dem du gerade fährst, und nicht das Land deines Arbeitgebers.

Wo du melden musst, und warum das zwei Adressen sein können

Bei Verlust gilt eine doppelte Meldepflicht:

Der Verlust einer Fahrerkarte muss den zuständigen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats sowie, falls es sich nicht um denselben Staat handelt, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, ordnungsgemäß gemeldet werden.

Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Artikel 29 Absatz 3.

Hast du deine Karte in einem Land bekommen und wohnst inzwischen in einem anderen, meldest du also an beiden Stellen.

Bei Diebstahl kommt eine dritte Stelle dazu:

Bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte gibt der Fahrer diese Karte der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, zurück. Der Diebstahl einer Fahrerkarte muss den zuständigen Behörden des Staates, in dem sich der Diebstahl ereignet hat, ordnungsgemäß gemeldet werden.

Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Artikel 29 Absatz 2.

Wird deine Karte in Frankreich oder Spanien gestohlen, meldest du das also dort, auch wenn du zu Hause noch einmal melden musst. Und eine beschädigte oder defekte Karte gibst du zurück, du wirfst sie nicht weg.

Zwei Ausdrucke pro Fahrt, sonst zählt es nicht

Ohne Karte fahren ist erlaubt, aber nicht formlos. Die Verordnung schreibt genau vor, was du tust:

Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte muss der Fahrer a) zu Beginn seiner Fahrt die Angaben über das von ihm gelenkte Fahrzeug ausdrucken und in den Ausdruck i) die Angaben eintragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), und seine Unterschrift anbringen.

Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a.

Und am Ende der Fahrt noch einmal:

b) am Ende seiner Fahrt die Angaben über die vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten Zeiten ausdrucken, die vom Fahrtenschreiber nicht erfassten Zeiten vermerken, in denen er seit dem Erstellen des Ausdrucks bei Fahrtantritt andere Arbeiten ausgeübt hat, Bereitschaft hatte oder eine Ruhepause eingelegt hat, und auf diesem Dokument die Angaben eintragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), und seine Unterschrift anbringen.

Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b.

Zweimal pro Fahrt, jedes Mal mit Name, Kartennummer oder Führerscheinnummer und Unterschrift. Diese Ausdrucke sind dein einziger Beweis, dass du diese Tage sauber gefahren bist. Heb sie auf.

Ist die Karte beschädigt, kommt sie ans Reserveblatt

Wird ein Schaublatt, das Aufzeichnungen enthält, oder eine Fahrerkarte beschädigt, so müssen die Fahrer das beschädigte Schaublatt oder die beschädigte Fahrerkarte dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt beifügen.

Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Artikel 35 Absatz 1.

Die kaputte Karte gehört also an das Ersatzblatt, nicht in den Müll und nicht lose ins Handschuhfach.

Was du bei einer Kontrolle vorlegen können musst

Artikel 36 verlangt für den laufenden Tag und die vorangegangenen 28 Tage: die Fahrerkarte, falls du eine hast, sowie alle handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die in diesem Zeitraum vorgeschrieben waren.

Ohne Karte heißt das: dein Stapel Ausdrucke ist deine Dokumentation für diese Tage. Fehlt ein Tag darin, fehlt er auch für den Kontrolleur.

Was in den Niederlanden und Belgien zusätzlich gilt

Die Verordnung setzt den europäischen Rahmen, aber die Länder regeln die Abwicklung selbst. Für den Benelux-Korridor sind zwei Unterschiede wichtig.

Belgien verlangt eine Polizeianzeige. Verlust oder Diebstahl einer in Belgien ausgestellten Karte muss bei der Polizei gemeldet werden, und die Bescheinigung wird dem Ersatzantrag beigefügt. Ohne diese Bescheinigung nimmt die zuständige Stelle den Antrag nicht in Bearbeitung, und an der Straße kostet das Fehlen richtig Geld.

In den Niederlanden ist keine Polizeianzeige nötig, wohl aber eine Meldung an das Ministerium, und der Antrag läuft über die dortige Ausgabestelle. Die Ersatzkarte musst du persönlich in Empfang nehmen, jemanden bevollmächtigen geht nicht, und ein Eilverfahren gibt es nicht.

Diese beiden Absätze betreffen die niederländische und belgische Abwicklung, nicht die deutsche. Wo genau du deinen Antrag stellst, richtet sich nach deinem gewöhnlichen Wohnsitz.

Quellen

  • Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Artikel 29, 35 und 36, konsolidierte Fassung vom 31. Dezember 2024. EUR-Lex
  • Belgien: KE vom 17. Oktober 2016, Artikel 32.
  • Niederlande: Regeling tachograafkaarten und Arbeidstijdenbesluit vervoer.
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