Entsendung und Lohn im Güterverkehr

Wann gilt für dich der Tarif des Landes, in dem du gerade fährst, und wann der deines Arbeitgebers? Das ist keine Ansichtssache. Es steht in zwei Richtlinien, und zwar genauer, als die meisten denken.

Geprüft am 23. August 2026 7 Minuten Lesezeit
Kurze Antwort

Kabotage: du giltst als entsandt. Es gilt die Entlohnung des Landes, in dem du fährst.

Bilaterale Beförderung: du giltst nicht als entsandt. Es bleibt bei deinem Heimattarif.

Reiner Transit: nicht entsandt, sofern du weder lädst noch entlädst.

Cross-Trade: keine Ausnahme genannt, also greift die Grundregel der Entsendung.

Der Grundsatz: die Entlohnung des Landes, in dem du arbeitest

Die Entsenderichtlinie zählt auf, welche Bedingungen das Gastland garantieren muss. Unter Buchstabe c steht:

Entlohnung, einschließlich der Überstundensätze; dies gilt nicht für die zusätzlichen betrieblichen Altersversorgungssysteme

Richtlinie 96/71/EG, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/957. Abgerufen am 23. August 2026.

Der Einleitungssatz desselben Absatzes ist genauso wichtig: das gilt unabhängig von dem auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbaren Recht und auf der Grundlage der Gleichbehandlung. Wo dein Vertrag geschlossen wurde, ändert daran also nichts.

Neben der Entlohnung nennt derselbe Absatz unter anderem Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, bezahlten Mindestjahresurlaub und die Bedingungen für Unterkünfte, die der Arbeitgeber Arbeitnehmern fern ihres regelmäßigen Arbeitsplatzes zur Verfügung stellt.

Die Frage ist damit nicht, ob ein entsandter Fahrer Anspruch auf den örtlichen Tarif hat. Die Frage ist, wann du als entsandt giltst. Und genau das regelt eine zweite Richtlinie.

Wann du entsandt bist und wann nicht

Kabotage: entsandt

Ein Kraftfahrer, der eine Kabotagebeförderung im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 1072/2009 und (EG) Nr. 1073/2009 durchführt, gilt als entsandt im Sinne der Richtlinie 96/71/EG.

Richtlinie (EU) 2020/1057, Artikel 1 Absatz 7.

Das ist der klarste Satz der ganzen Regelung, und er kennt keine Ausnahme. Fährst du Kabotage in Frankreich, gilt für diese Fahrten die französische Entlohnung. Ab dem ersten Tag, ohne Mindestdauer.

Bilaterale Beförderung: nicht entsandt

Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG gilt ein Kraftfahrer nicht als entsandt im Sinne der Richtlinie 96/71/EG, wenn er bilaterale Beförderungen von Gütern durchführt.

Richtlinie (EU) 2020/1057, Artikel 1 Absatz 3.

Bilateral heißt: vom Niederlassungsmitgliedstaat deines Arbeitgebers in ein anderes Land, oder von dort zurück. Für einen deutschen Fahrer bei einem deutschen Unternehmen ist die Fahrt Deutschland nach Italien und zurück also bilateral, und du bleibst bei deinem Heimattarif.

Derselbe Absatz erlaubt dabei eine begrenzte Zahl zusätzlicher Lade- oder Entladevorgänge unterwegs, ohne dass die Ausnahme kippt. Bedingung: du darfst die Waren nicht im selben Mitgliedstaat laden und entladen, denn das wäre Kabotage. Bei einer Hinfahrt ohne Zusatztätigkeit und anschließender Rückfahrt sind höchstens zwei zusätzliche Vorgänge erlaubt.

Transit: nicht entsandt

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG gilt ein Kraftfahrer nicht als für die Zwecke der Richtlinie 96/71/EG entsandt, wenn der Kraftfahrer das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Transit durchfährt, ohne Güter zuzuladen oder zu entladen und ohne Fahrgäste aufzunehmen oder abzusetzen.

Richtlinie (EU) 2020/1057, Artikel 1 Absatz 5.

Achte auf die Bedingung. Durchfahren allein reicht nicht: sobald du in diesem Land lädst oder entlädst, ist es kein Transit mehr im Sinne dieser Bestimmung.

Kombinierter Verkehr: kommt darauf an

gilt ein Kraftfahrer nicht als entsandt [...], wenn Kraftfahrer im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG die Zu- oder Ablaufstrecke auf der Straße zurücklegt, sofern die auf der Straße zurückgelegte Teilstrecke selbst aus bilateralen Beförderungen im Sinne von Absatz 3 des vorliegenden Artikels besteht.

Richtlinie (EU) 2020/1057, Artikel 1 Absatz 6.

Die Vor- oder Nachlaufstrecke zum Terminal ist also nur dann ausgenommen, wenn sie für sich genommen bilateral ist. Ist sie das nicht, greift die Ausnahme nicht.

Kurzer Überblick

Art der FahrtEntsandt?
KabotageJa, ausdrücklich
Bilateral hin und zurückNein
Transit ohne Laden oder EntladenNein
Kombinierter Verkehr, Zu- oder Ablauf bilateralNein
Cross-Trade zwischen zwei anderen LändernKeine Ausnahme genannt, also Grundregel

Richtlinie (EU) 2020/1057, Artikel 1 Absätze 3, 5, 6 und 7. Die letzte Zeile ist keine eigene Bestimmung, sondern die Folge daraus, dass für Cross-Trade keine Ausnahme aufgeführt ist.

Wann eine Entsendung endet

Eine Entsendung gilt für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1a der Richtlinie 96/71/EG als beendet, wenn der Kraftfahrer den Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen einer grenzüberschreitenden Güter- oder Personenbeförderung verlässt. Dieser Entsendezeitraum darf nicht mit früheren Entsendezeiträumen im Zusammenhang mit solchen grenzüberschreitenden Beförderungen desselben Kraftfahrers oder eines anderen Kraftfahrers, den er ersetzt, kumuliert werden.

Richtlinie (EU) 2020/1057, Artikel 1 Absatz 8.

Der zweite Satz ist der praktisch wichtige: Entsendezeiträume werden nicht zusammengezählt. Auch nicht mit denen eines Kollegen, den du ablöst. Für Fahrer im Güterverkehr ist die lange Entsendung nach zwölf Monaten damit in der Praxis kaum erreichbar.

So prüfst du es für dich

1Schau je Fahrt, um welche Art es geht: Kabotage, bilateral, Transit oder Cross-Trade.
2Bist du für diese Fahrt entsandt, gilt die Entlohnung des Landes, in dem du fährst, samt Überstundensätzen.
3Welcher Tarif das ist, steht im Recht dieses Landes oder in einem dort allgemein verbindlichen Tarifvertrag.
4Stimmt etwas nicht, sind deine Fahrten dein Beleg. Du hast Anspruch auf eine Kopie deiner eigenen Fahrtenschreiberdaten, siehe Fahrtenschreiber auslesen.

Was diese Seite nicht sagt

Hier stehen keine konkreten Tarifbeträge je Land. Die stehen nicht in diesen beiden Richtlinien, sondern im nationalen Recht oder im jeweiligen allgemein verbindlichen Tarifvertrag, und sie ändern sich jedes Jahr. Was hier steht, ist die Frage davor: ob der örtliche Tarif für deine Fahrt überhaupt greift.

Weiterlesen

Quellen

  • Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, Artikel 3 Absatz 1, konsolidierte Fassung. EUR-Lex
  • Richtlinie (EU) 2020/1057 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor, Artikel 1 Absätze 3, 5, 6, 7 und 8. EUR-Lex

Wörtlich aus den deutschen Sprachfassungen auf EUR-Lex übernommen und am 23. August 2026 geprüft. Die Auslassung im Zitat zu Absatz 6 ist der einleitende Verweis auf Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG, der bereits im vorigen Zitat steht.

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