Transit: keine Entsendung. Der deutsche Mindestlohn greift nicht.
Bilaterale Fahrt: keine Entsendung, auch wenn sie über die Grenze geht.
Kabotage: Entsendung. Dann gelten die Bedingungen des Aufnahmelands.
Höhe: 13,90 Euro brutto pro Stunde seit 1. Januar 2026, ab 2027 14,60 Euro.
Worum es hier wirklich geht
Der deutsche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro brutto in der Stunde und steigt 2027 auf 14,60 Euro. Die eigentliche Frage für einen ausländischen Fahrer ist aber nicht die Höhe, sondern ob er überhaupt für ihn gilt.
Das entscheiden die Entsenderegeln. Und die knüpfen nicht daran an, ob du dich gerade in Deutschland befindest, sondern daran, welche Art von Beförderung du fährst.
Transit ist keine Entsendung
Der klarste Fall zuerst:
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG gilt ein Kraftfahrer nicht als für die Zwecke der Richtlinie 96/71/EG entsandt, wenn der Kraftfahrer das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Transit durchfährt, ohne Güter zuzuladen oder zu entladen und ohne Fahrgäste aufzunehmen oder abzusetzen.
Richtlinie (EU) 2020/1057, Artikel 1 Absatz 5. Abgerufen am 22. August 2026.
Durchfahren ohne zu laden oder zu entladen zählt also nicht. Ein Halt aus hygienischen Gründen oder für die Pause ändert daran nichts, solange keine Ladung bewegt wird.
Bilaterale Fahrten zählen auch nicht
Das ist der Fall, der die meisten Fahrten im internationalen Verkehr abdeckt:
Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG gilt ein Kraftfahrer nicht als entsandt im Sinne der Richtlinie 96/71/EG, wenn er bilaterale Beförderungen von Gütern durchführt.
Richtlinie (EU) 2020/1057, Artikel 1 Absatz 3.
Und die Definition dazu, die genau festlegt, was bilateral heißt:
Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet eine bilaterale Beförderung von Gütern die Verbringung von Gütern auf der Grundlage eines Beförderungsvertrags vom Niederlassungsmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland oder von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland in den Niederlassungsmitgliedstaat.
Richtlinie (EU) 2020/1057, Artikel 1 Absatz 3.
Entscheidend ist der Bezug zum Niederlassungsmitgliedstaat, also dem Land, in dem dein Betrieb sitzt. Eine Fahrt von dort nach Deutschland oder von Deutschland dorthin ist bilateral. Eine Fahrt zwischen zwei anderen Ländern ist es nicht.
Die eine zusätzliche Be- oder Entladung
Seit dem 2. Februar 2022 darfst du bei einer bilateralen Fahrt begrenzt zusätzlich laden, ohne dass die Ausnahme wegfällt:
wenden die Mitgliedstaaten die Ausnahme für bilaterale Beförderungen von Gütern auch dann an, wenn der Kraftfahrer über eine bilaterale Beförderung hinaus in den Mitgliedstaaten oder Drittländern, durch die er fährt, eine Tätigkeit der Be- und/oder Entladung vornimmt, sofern der Fahrer die Waren nicht in demselben Mitgliedstaat lädt und entlädt.
Richtlinie (EU) 2020/1057, Artikel 1 Absatz 3.
Der Nachsatz ist der Kern: im selben Mitgliedstaat laden und wieder entladen ist nicht erlaubt, denn das wäre Kabotage.
Bei einer Hin- und Rückfahrt erhöht sich der Spielraum. Beginnt die bilaterale Fahrt im Niederlassungsmitgliedstaat ohne Zusatztätigkeit und folgt danach eine bilaterale Fahrt zurück, gilt die Ausnahme für höchstens zwei zusätzliche Be- oder Entladungen.
Warum das an deinem Fahrtenschreiber hängt
Diese Zusatzregelung ist befristet und an die Technik gekoppelt. Sie gilt bis zu dem Tag, ab dem neu zugelassene Fahrzeuge mit intelligenten Fahrtenschreibern ausgerüstet sein müssen, die Grenzübertritte und Zusatztätigkeiten aufzeichnen. Danach gilt sie nur noch für Fahrer, die tatsächlich ein Fahrzeug mit einem solchen Fahrtenschreiber nutzen.
Praktisch heißt das: wer mit älterer Technik unterwegs ist, verliert diesen Spielraum irgendwann. Und seit dem 2. Februar 2022 musst du Grenzübertritte ohnehin manuell aufzeichnen, wenn dein Gerät es nicht automatisch tut.
Kombinierter Verkehr
Fährst du die Zu- oder Ablaufstrecke im kombinierten Verkehr, also den Straßenabschnitt vor oder nach Schiene oder Wasser, dann gilt keine Entsendung, sofern dieser Straßenabschnitt selbst eine bilaterale Beförderung ist.
Richtlinie (EU) 2020/1057, Artikel 1 Absatz 6.
Ist der Straßenabschnitt dagegen eine Fahrt innerhalb des Aufnahmelands oder eine nicht bilaterale grenzüberschreitende Fahrt, gilt die Ausnahme nicht.
Was übrig bleibt, ist Entsendung
Die Richtlinie zählt auf, was keine Entsendung ist. Alles, was in keine dieser Ausnahmen fällt, ist eine. Das betrifft vor allem zwei Fälle.
Kabotage, also Transporte innerhalb Deutschlands mit einem Fahrzeug aus einem anderen Land. Hier ist die Verbindung zum Aufnahmeland am engsten, und hier gelten dessen Arbeitsbedingungen einschließlich Mindestlohn.
Cross-Trade, also Fahrten zwischen zwei Ländern, von denen keines der Niederlassungsmitgliedstaat ist. Auch das fällt nicht unter die bilaterale Ausnahme.
Was das für deine Woche bedeutet
Eine typische Fahrt aus den Niederlanden oder Belgien nach Deutschland und zurück ist bilateral und damit keine Entsendung. Fährst du auf derselben Tour aber eine Fuhre innerhalb Deutschlands, ist das Kabotage, und für diesen Teil greifen die deutschen Bedingungen.
Führe deine Fahrten deshalb sauber getrennt auf. Es geht dabei nicht nur um den Stundenlohn, sondern um die Frage, welchem Land du für welchen Teil der Woche unterliegst.
Stehst du fest? Schau, wo noch Platz ist.
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