28 Euro: für jeden Kalendertag, an dem du 24 Stunden weg bist.
14 Euro: für An- und Abreisetag, und für Tage über 8 Stunden ohne Übernachtung.
9 Euro: zusätzlich pro Tag, wenn du in der Schlafkabine übernachtest.
Wichtig: die 9 Euro gelten im Kalenderjahr einheitlich. Du legst dich einmal fest.
Wo die Beträge wirklich stehen
Viele Fahrer suchen ihre Spesen im Tarifvertrag oder fragen im Betrieb nach. Die Zahlen selbst kommen aber aus dem Einkommensteuergesetz und gelten deshalb bundesweit gleich, egal für wen du fährst.
Das ist ein Vorteil: dein Betrieb kann die Sätze nicht nach unten verhandeln. Was er kann, ist weniger auszahlen als möglich wäre. Dann bleibt dir der Weg über die Steuererklärung.
Die Verpflegungspauschale: 28 und zweimal 14
Der Gesetzestext unterscheidet drei Fälle:
1. 28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, 2. jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, 3. 14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist
§ 9 Absatz 4a Satz 3 Einkommensteuergesetz. Abgerufen am 22. August 2026.
Beachte den Unterschied zwischen Nummer 2 und Nummer 3. Bei Nummer 2 geht es um An- und Abreisetage einer Tour mit Übernachtung, und dort spielt die Stundenzahl keine Rolle. Bei Nummer 3 geht es um einen Tag ohne Übernachtung, und dort brauchst du mehr als 8 Stunden Abwesenheit.
Eine Fernverkehrswoche sieht deshalb typisch so aus: 14 Euro am Abreisetag, 28 Euro für jeden vollen Tag dazwischen, 14 Euro am Rückreisetag.
Die 9 Euro für die Nacht in der Kabine
Wer im Fahrzeug schläft, hat einen eigenen Pauschbetrag. Und der ist an eine Bedingung geknüpft, die leicht überlesen wird:
kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 9 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte
§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b Einkommensteuergesetz.
Die 9 Euro hängen also an den Tagen, an denen dir eine Verpflegungspauschale nach Nummer 1 oder 2 zustehen könnte. Übersetzt: an vollen Tagen und an An- und Abreisetagen. Ein reiner Achtstundentag ohne Übernachtung fällt raus, was logisch ist, denn dann schläfst du auch nicht im Lkw.
Und es steht ausdrücklich könnte, nicht bekommt. Ob dein Betrieb die Verpflegungspauschale tatsächlich auszahlt, ändert an deinem Anspruch auf die 9 Euro nichts.
Das Wort einheitlich kostet dich die Wahlfreiheit
Im Gesetzestext steht im Kalenderjahr einheitlich. Das heißt: du entscheidest dich einmal pro Jahr, entweder für die Pauschale von 9 Euro oder für den Nachweis deiner tatsächlichen Kosten. Mischen geht nicht.
Für die meisten Fahrer ist die Pauschale die einfachere und bessere Wahl, weil sie keine Belege verlangt. Wer aber regelmäßig hohe nachweisbare Kosten hat, sollte einmal durchrechnen, bevor das Jahr läuft. Im Nachhinein umentscheiden ist nicht vorgesehen.
Was das im Monat ausmacht
Rechne eine normale Fernverkehrswoche einmal durch. Montag Abreise, Freitag Rückkehr: das sind zwei Tage zu 14 Euro und drei volle Tage zu 28 Euro, macht 112 Euro Verpflegung. Dazu vier Nächte in der Kabine zu 9 Euro, also 36 Euro. Zusammen 148 Euro in einer Woche.
Über ein Jahr mit vierzig solchen Wochen sind das rund 5.900 Euro. Deshalb lohnt es sich, genau hinzuschauen, was auf deiner Abrechnung steht und was nicht.
Was du auf deiner Abrechnung prüfen solltest
Schau nach, ob dein Betrieb überhaupt Spesen ausweist, und ob er die vollen Sätze zahlt oder weniger. Zahlt er weniger als die gesetzlichen Beträge, kannst du die Differenz in der Steuererklärung geltend machen.
Prüfe außerdem, ob die 9 Euro pro Übernachtung dabei sind. Sie werden häufiger vergessen als die Verpflegungspauschale, weil sie in einem anderen Absatz des Gesetzes stehen.
Und führe ein eigenes Verzeichnis deiner Abwesenheitstage. Ohne Nachweis der Tage bringt dir der beste Pauschbetrag nichts.
Stehst du fest? Schau, wo noch Platz ist.
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