Wochenruhezeit und Heimkehr

Drei Bestimmungen, die weniger bekannt sind als die Lenkzeiten selbst, aber über deine Woche entscheiden. Was dort steht, und was dein Arbeitgeber tun muss.

Geprüft am 22. August 2026 5 Minuten Lesezeit
Kurze Antwort

Die regelmäßige Wochenruhezeit darf nicht in der Kabine verbracht werden. Die lange Ausgleichsruhezeit auch nicht.

Die Unterkunft zahlt dein Arbeitgeber. Das steht wörtlich so drin.

Alle vier Wochen muss deine Arbeit so geplant sein, dass du nach Hause oder zur Betriebsstätte kannst.

Du darfst überziehen, um heimzukommen, um eine oder zwei Stunden, aber du holst diese Zeit später nach.

Die Wochenruhezeit darf nicht im Fahrzeug verbracht werden

Die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten und jede wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich für die vorherige verkürzte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, dürfen nicht in einem Fahrzeug verbracht werden. Sie sind in einer geeigneten geschlechtergerechten Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen zu verbringen. Alle Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs werden vom Arbeitgeber getragen.

Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Artikel 8 Absatz 8, konsolidierte Fassung vom 31. Dezember 2024. Abgerufen am 22. August 2026.

Achte darauf, was genau darunter fällt. Es geht um die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit, und um jede Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die du als Ausgleich für eine zuvor verkürzte Ruhezeit einlegst. Eine reduzierte Wochenruhezeit fällt nicht darunter.

Und achte auf den letzten Satz. Dort steht nicht, dass du dir selbst eine Lösung suchen musst. Dort steht, dass alle Kosten für die Unterbringung vom Arbeitgeber getragen werden.

Alle vier Wochen nach Hause oder zur Betriebsstätte

Verkehrsunternehmen planen die Arbeit der Fahrer so, dass jeder Fahrer in der Lage ist, innerhalb jedes Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Wochen zu der im Mitgliedstaat der Niederlassung des Arbeitgebers gelegenen Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Fahrer normalerweise zugeordnet ist und an der er seine wöchentliche Ruhezeit beginnt, oder zu seinem Wohnsitz zurückzukehren, um dort mindestens eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit zu verbringen.

Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Artikel 8 Absatz 8a.

Das ist keine Bemühenspflicht, sondern ein Planungsauftrag an den Betrieb. Innerhalb jedes Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Wochen muss deine Arbeit so eingerichtet sein, dass die Rückkehr möglich ist. Zur Betriebsstätte, der du normalerweise zugeordnet bist, oder zu deinem Wohnsitz.

Hast du zwei reduzierte Wochenruhezeiten hintereinander eingelegt, verschiebt sich der Moment: dann muss die Rückkehr vor dem Beginn der langen Ausgleichsruhezeit möglich sein.

Und daran hängt eine Papierpflicht:

Das Unternehmen dokumentiert, wie es diese Verpflichtung erfüllt, und es bewahrt die betreffenden Unterlagen in seinen Geschäftsräumen auf, damit sie auf Verlangen der Kontrollbehörden vorgelegt werden können.

Derselbe Absatz.

Der Betrieb muss also nachweisen können, wie er das regelt, und diese Unterlagen müssen für die Kontrolle in den Geschäftsräumen liegen.

Was du überziehen darfst, um heimzukommen

Es gibt eine Ausnahme, die eigens dafür gemacht wurde, dich nach Hause zu bringen, und sie kennt zwei Varianten.

Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer unter außergewöhnlichen Umständen auch von Artikel 6 Absätze 1 und 2 und von Artikel 8 Absatz 2 abweichen, indem er die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu eine Stunde überschreitet, um die Betriebsstätte des Arbeitgebers oder den Wohnsitz des Fahrers zu erreichen, um eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen. Unter den gleichen Bedingungen kann der Fahrer die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu zwei Stunden überschreiten, sofern eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 30 Minuten eingelegt wurde, die der zusätzlichen Lenkzeit unmittelbar vorausgeht.

Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Artikel 12.

Eine Stunde extraum für eine wöchentliche Ruhezeit nach Hause oder zur Betriebsstätte zu kommen
Zwei Stunden extranur nach einer ununterbrochenen Fahrtunterbrechung von 30 Minuten unmittelbar davor, und nur für eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit

Zwei Bedingungen, die du nicht vergessen darfst. Es gilt unter außergewöhnlichen Umständen, nicht als feste Planung. Und du musst Art und Grund handschriftlich vermerken, auf dem Schaublatt, auf einem Ausdruck aus dem Gerät oder im Arbeitszeitplan, spätestens bei Erreichen des Bestimmungsorts.

Überzogene Zeit holst du nach

Jede Lenkzeitverlängerung wird durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die zusammen mit einer beliebigen Ruhezeit ohne Unterbrechung bis zum Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.

Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Artikel 12.

Diese Extrastunden sind also kein Geschenk. Sie werden durch ebenso viel Ruhe ausgeglichen, und die nimmst du am Stück zusammen mit einer anderen Ruhezeit, spätestens bis zum Ende der dritten Woche nach der Woche, in der du überzogen hast.

Die allgemeine Ausnahme, um einen Halteplatz zu erreichen

Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer von den Artikeln 6 bis 9 abweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten.

Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Artikel 12, erster Absatz.

Diese ältere und breitere Ausnahme besteht unverändert weiter. Auch dort gilt: Art und Grund handschriftlich vermerken, spätestens bei Erreichen dieses Halteplatzes.

Quellen

  • Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Artikel 8 Absätze 8 und 8a sowie Artikel 12, konsolidierte Fassung vom 31. Dezember 2024. EUR-Lex

Wörtlich aus der deutschen Sprachfassung auf EUR-Lex übernommen. Mitgliedstaaten können nach den Artikeln 13 und 14 Ausnahmen für bestimmte Beförderungsarten zulassen; die unterscheiden sich je Land.

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