Transporter über 2,5 Tonnen

Eine Grenze, die jahrelang bei 3,5 Tonnen lag, liegt seit diesem Sommer für einen Teil des Verkehrs bei 2,5 Tonnen. Das trifft viele, die sich nie als Fahrtenschreiber-Fahrer gesehen haben.

Geprüft am 22. August 2026 5 Minuten Lesezeit
Kurze Antwort

Seit dem 1. Juli 2026: Güterbeförderung über 2,5 Tonnen fällt unter die Lenk- und Ruhezeiten.

Aber nur: bei grenzüberschreitendem Verkehr oder Kabotage. Rein national bleibt es bei 3,5 Tonnen.

Der Anhänger zählt mit bei der Bestimmung dieser 2,5 Tonnen.

Folge: Fahrtenschreiber, Fahrerkarte und alle Lenk- und Ruhezeitregeln.

Was sich wörtlich geändert hat

Die Verordnung über die Lenk- und Ruhezeiten zählt in Artikel 2 auf, wofür sie gilt. Dort ist ein Buchstabe hinzugekommen:

aa) ab dem 1. Juli 2026 bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt

Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe aa, konsolidierte Fassung vom 31. Dezember 2024. Abgerufen am 22. August 2026.

Der alte Buchstabe a bleibt bestehen: Güterbeförderung über 3,5 Tonnen fällt ohnehin darunter, egal ob du über die Grenze fährst.

Zwei Dinge, die leicht schiefgehen

Der Anhänger zählt mit. Da steht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger. Fährst du einen Transporter von 2,4 Tonnen und hängst einen Anhänger dran, bist du mit Leichtigkeit darüber. Schau also auf die Kombination, nicht auf das Zugfahrzeug allein.

Es geht nur um grenzüberschreitenden Verkehr und Kabotage. Bleibst du mit deinem Transporter für Inlandsfahrten innerhalb der Landesgrenzen, ändert sich nichts und es gilt weiterhin die Grenze von 3,5 Tonnen. Fährst du einmal mit einem beladenen Transporter über 2,5 Tonnen über die Grenze, fällst du für diese Fahrt sehr wohl unter die Regeln.

Warum du dann auch einen Fahrtenschreiber brauchst

Die Tachographenpflicht steht in einer anderen Verordnung, aber die hängt unmittelbar an der ersten:

Der Fahrtenschreiber ist in Fahrzeugen einzubauen und zu benutzen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und für die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt.

Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Artikel 3 Absatz 1.

Fällst du unter die eine, fällst du unter die andere. Es gibt keine eigene Schwelle für den Fahrtenschreiber, die folgt automatisch. Und damit kommt auch die Fahrerkarte ins Spiel, und alles, was dazugehört.

Was jetzt für dich gilt

Die Kernregeln, alle aus derselben Verordnung:

Tägliche Lenkzeithöchstens 9 Stunden, höchstens zweimal in der Woche auf 10 Stunden verlängerbar
Wöchentliche Lenkzeithöchstens 56 Stunden
Zwei aufeinander folgende Wochen zusammenhöchstens 90 Stunden
Fahrtunterbrechungnach 4,5 Stunden Lenkdauer mindestens 45 Minuten ununterbrochen, oder 15 gefolgt von 30 Minuten
Tägliche Ruhezeitinnerhalb von 24 Stunden nach der vorangegangenen Ruhezeit; 9 bis 11 Stunden gelten als reduzierte tägliche Ruhezeit

Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Artikel 6, 7 und 8.

Die Aufzeichnungspflicht, die viele übersehen

Der Fahrer muss die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in den Fahrtenschreiber einzugeben.

Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Artikel 6 Absatz 5. Der Absatz nennt daneben die Bereitschaftszeiten nach Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 165/2014.

Auf Deutsch: fährst du zwischendurch ein Fahrzeug, das nicht unter diese Verordnung fällt, aber gewerblich genutzt wird, gehört diese Zeit trotzdem in deine Aufzeichnung, als andere Arbeit. Handschriftlich oder über die manuelle Eingabe des Geräts.

Was du danach wissen willst

Sitzt du jetzt zum ersten Mal in diesem System, sind das die drei Dinge, die am häufigsten schiefgehen:

Quellen

  • Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe aa und die Artikel 6, 7 und 8, konsolidierte Fassung vom 31. Dezember 2024. EUR-Lex
  • Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, Artikel 3 Absatz 1, konsolidierte Fassung vom 31. Dezember 2024.

Wörtlich aus den deutschen Sprachfassungen auf EUR-Lex übernommen. Mitgliedstaaten können für bestimmte Beförderungsarten Ausnahmen anwenden; die stehen in den Artikeln 13 und 14 der Verordnung 561/2006 und unterscheiden sich je Land.

Die App ist live

Stehst du fest? Schau, wo noch Platz ist.

Fahrer melden selbst, was sie sehen. Parkplatz voll, Stau, Gefahr, Baustelle. Öffne die App und fahr nicht mehr allein.

App öffnen