Seit dem 1. Juli 2026: Güterbeförderung über 2,5 Tonnen fällt unter die Lenk- und Ruhezeiten.
Aber nur: bei grenzüberschreitendem Verkehr oder Kabotage. Rein national bleibt es bei 3,5 Tonnen.
Der Anhänger zählt mit bei der Bestimmung dieser 2,5 Tonnen.
Folge: Fahrtenschreiber, Fahrerkarte und alle Lenk- und Ruhezeitregeln.
Was sich wörtlich geändert hat
Die Verordnung über die Lenk- und Ruhezeiten zählt in Artikel 2 auf, wofür sie gilt. Dort ist ein Buchstabe hinzugekommen:
aa) ab dem 1. Juli 2026 bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt
Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe aa, konsolidierte Fassung vom 31. Dezember 2024. Abgerufen am 22. August 2026.
Der alte Buchstabe a bleibt bestehen: Güterbeförderung über 3,5 Tonnen fällt ohnehin darunter, egal ob du über die Grenze fährst.
Zwei Dinge, die leicht schiefgehen
Der Anhänger zählt mit. Da steht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger. Fährst du einen Transporter von 2,4 Tonnen und hängst einen Anhänger dran, bist du mit Leichtigkeit darüber. Schau also auf die Kombination, nicht auf das Zugfahrzeug allein.
Es geht nur um grenzüberschreitenden Verkehr und Kabotage. Bleibst du mit deinem Transporter für Inlandsfahrten innerhalb der Landesgrenzen, ändert sich nichts und es gilt weiterhin die Grenze von 3,5 Tonnen. Fährst du einmal mit einem beladenen Transporter über 2,5 Tonnen über die Grenze, fällst du für diese Fahrt sehr wohl unter die Regeln.
Warum du dann auch einen Fahrtenschreiber brauchst
Die Tachographenpflicht steht in einer anderen Verordnung, aber die hängt unmittelbar an der ersten:
Der Fahrtenschreiber ist in Fahrzeugen einzubauen und zu benutzen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und für die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt.
Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Artikel 3 Absatz 1.
Fällst du unter die eine, fällst du unter die andere. Es gibt keine eigene Schwelle für den Fahrtenschreiber, die folgt automatisch. Und damit kommt auch die Fahrerkarte ins Spiel, und alles, was dazugehört.
Was jetzt für dich gilt
Die Kernregeln, alle aus derselben Verordnung:
| Tägliche Lenkzeit | höchstens 9 Stunden, höchstens zweimal in der Woche auf 10 Stunden verlängerbar |
| Wöchentliche Lenkzeit | höchstens 56 Stunden |
| Zwei aufeinander folgende Wochen zusammen | höchstens 90 Stunden |
| Fahrtunterbrechung | nach 4,5 Stunden Lenkdauer mindestens 45 Minuten ununterbrochen, oder 15 gefolgt von 30 Minuten |
| Tägliche Ruhezeit | innerhalb von 24 Stunden nach der vorangegangenen Ruhezeit; 9 bis 11 Stunden gelten als reduzierte tägliche Ruhezeit |
Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Artikel 6, 7 und 8.
Die Aufzeichnungspflicht, die viele übersehen
Der Fahrer muss die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in den Fahrtenschreiber einzugeben.
Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Artikel 6 Absatz 5. Der Absatz nennt daneben die Bereitschaftszeiten nach Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 165/2014.
Auf Deutsch: fährst du zwischendurch ein Fahrzeug, das nicht unter diese Verordnung fällt, aber gewerblich genutzt wird, gehört diese Zeit trotzdem in deine Aufzeichnung, als andere Arbeit. Handschriftlich oder über die manuelle Eingabe des Geräts.
Was du danach wissen willst
Sitzt du jetzt zum ersten Mal in diesem System, sind das die drei Dinge, die am häufigsten schiefgehen:
- Wie weit zurück du Daten vorlegen können musst, denn das ist seit Ende 2024 verdoppelt und die meisten Quellen nennen noch die alte Zahl.
- Den Ländercode eingeben, der Fehler, der am häufigsten gemacht wird.
- Was zu tun ist, wenn deine Fahrerkarte weg oder gestohlen ist.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe aa und die Artikel 6, 7 und 8, konsolidierte Fassung vom 31. Dezember 2024. EUR-Lex
- Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, Artikel 3 Absatz 1, konsolidierte Fassung vom 31. Dezember 2024.
Wörtlich aus den deutschen Sprachfassungen auf EUR-Lex übernommen. Mitgliedstaaten können für bestimmte Beförderungsarten Ausnahmen anwenden; die stehen in den Artikeln 13 und 14 der Verordnung 561/2006 und unterscheiden sich je Land.
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