Deutschland: kein Kalenderzeitraum. Es gilt bei Glätte, Schnee, Schneematsch oder Reifglätte. Winterreifen auf den permanent angetriebenen Achsen und den vorderen Lenkachsen.
Österreich: sehr wohl ein Kalenderzeitraum. Vom 1. November bis 15. April, unabhängig vom Wetter. Mindestens eine Antriebsachse.
Frankreich: 1. November bis 31. März, in den ausgewiesenen Berggemeinden. Fährst du mit Auflieger oder Anhänger, musst du Ketten an Bord haben. Winterreifen sind dann kein Ersatz.
Niederlande: keine Winterreifenpflicht, aber Schneeketten aus Metall sind dort verboten.
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Drei Dinge, die am häufigsten schiefgehen
Winterreifen auf allen Rädern ist die Pkw-Regel. Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen ist es überall weniger. Deutschland verlangt die angetriebenen Achsen plus die vorderen Lenkachsen, Österreich eine Antriebsachse, Frankreich zwei Lenkräder und zwei Antriebsräder. Wer die Pkw-Regel auf einen Lkw klebt, schreibt eine strengere Anforderung auf, als das Gesetz stellt.
In Frankreich sind Ketten bei einer Zugmaschine mit Auflieger keine Wahl. Ohne Anhänger darfst du zwischen Ketten und Winterreifen wählen. Mit Anhänger oder Auflieger nennt das Gesetz nur noch Ketten. Genau an dieser Stelle bleibst du auf einer französischen Bergstraße stehen, während du glaubst, in Ordnung zu sein.
Die Markierung ist je Land verschieden. Deutschland und Frankreich sind streng. Frankreich verlangt das Alpine-Symbol und die M+S-Markierung zusammen. Deutschland verweist auf seine eigenen Zulassungsvorschriften. In anderen Ländern reicht M+S noch.
Deutschland
Das steht in § 2 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung. Deutschland kennt keinen Winterzeitraum im Kalender. Die Pflicht entsteht durch das Wetter:
Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.
Straßenverkehrs-Ordnung, § 2 Absatz 3a Satz 1. Abgerufen am 22. August 2026.
Liegt nichts, gilt nichts. Und für Lkw und Busse steht direkt danach die Erleichterung:
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder 1. der permanent angetriebenen Achsen und 2. der vorderen Lenkachsen mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.
Straßenverkehrs-Ordnung, § 2 Absatz 3a.
Das ist also mehr als nur die Antriebsachse und weniger als alle Räder. Der Verweis auf § 36 Absatz 4 StVZO ist die Stelle, an der das Alpine-Symbol steht.
Darfst du bei solchem Wetter ausnahmsweise ohne diese Bereifung fahren, etwa mit einem Spezialfahrzeug, für das es bauartbedingt keine solchen Reifen gibt, legt dir derselbe Absatz zusätzliche Pflichten auf. Du musst dann vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, und unterwegs einen vergrößerten Abstand halten. Die Ausnahme ist also keine Freikarte.
Österreich
Österreich macht es umgekehrt. Dort steht ein fester Zeitraum im Gesetz, in § 102 Absatz 8a des Kraftfahrgesetzes.
Für N2 und N3 läuft er vom 1. November bis 15. April. Für Busse, M2 und M3, bis 15. März. In diesem Zeitraum darfst du das Fahrzeug nur verwenden, wenn Winterreifen auf mindestens den Rädern einer Antriebsachse montiert sind.
Achte auf den Unterschied zu Deutschland: hier muss kein Schnee liegen. Das Datum entscheidet, nicht das Wetter. Fährst du am 3. November bei zehn Grad und Sonne ohne Winterreifen auf der Antriebsachse durch Österreich, bist du im Verstoß.
Kraftfahrgesetz 1967, § 102 Absatz 8a. Sinngemäß wiedergegeben, nicht wörtlich zitiert: die amtliche Datenbank RIS war bei dieser Prüfung nur über eine Bot-Abfrage erreichbar, die wir nicht umgehen. Prüf den Wortlaut im Zweifel selbst über ris.bka.gv.at.
Frankreich
Frankreich regelt das in Artikel D314-8 des Code de la route. Der Winterzeitraum läuft vom 1. November bis 31. März.
Es gilt nicht in ganz Frankreich, sondern in den Berggebieten. Der Präfekt jedes Departements bestimmt je Gemeinde, wo die Pflicht gilt, und kann auf bestimmten Streckenabschnitten Ausnahmen machen.
Für Lkw macht das Gesetz einen Unterschied, den du kennen musst.
N2 und N3 ohne Anhänger oder Auflieger: du darfst wählen. Entweder abnehmbare Gleitschutzeinrichtungen an Bord für mindestens zwei Antriebsräder, oder Winterreifen auf mindestens zwei Lenkrädern der Hauptlenkanlage und mindestens zwei Antriebsrädern.
N2 und N3 mit Anhänger oder Auflieger: hier nennt das Gesetz nur noch das Mitführen abnehmbarer Gleitschutzeinrichtungen für mindestens zwei Antriebsräder. Winterreifen stehen in diesem Absatz nicht als Alternative. Für den internationalen Verkehr heißt das praktisch: Ketten mit.
Was als Winterreifen zählt, ist in Frankreich streng. Das Gesetz verlangt das Alpine-Symbol und eine der Markierungen M+S, M.S oder M&S, zusammen auf demselben Reifen.
Code de la route, Artikel D314-8. Sinngemäß wiedergegeben, nicht wörtlich zitiert: Legifrance war bei dieser Prüfung nur hinter einer Bot-Abfrage erreichbar, die wir nicht umgehen.
Niederlande
Die Niederlande kennen keine Winterreifenpflicht. Aber es gibt dort ein Verbot, das viele Fahrer nicht kennen:
Banden van motorvoertuigen mogen niet zijn voorzien van sneeuwkettingen die bestaan uit metalen elementen.
Regeling voertuigen, Artikel 5.18.32a Absatz 1, Fassung vom 1. Januar 2026. Abgerufen am 22. August 2026.
Auf Deutsch: Reifen von Kraftfahrzeugen dürfen keine Schneeketten aus metallischen Elementen haben. Ausgenommen sind nur Einsatzfahrzeuge bestimmter Dienste, wenn die Ketten zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötig sind.
Kommst du also aus Österreich oder Frankreich zurück und hast deine Ketten noch aufgezogen, bist du an der Grenze im Verstoß.
Was wir noch nicht veröffentlichen
Für diese Seite haben wir nur aufgeschrieben, was wir im Gesetzestext selbst nachgelesen haben. Ein paar Dinge lassen wir deshalb bewusst weg.
Bußgeldbeträge für Frankreich und Österreich. Die kursieren überall im Netz, aber wir konnten sie in keiner amtlichen Quelle wiederfinden. Dann setzen wir sie nicht hin.
Italien, Schweiz, Tschechien, Slowenien und Luxemburg. Die sind recherchiert, aber von uns noch nicht in der Quelle nachgelesen. Sie folgen, sobald das geschehen ist. Für Italien kommt hinzu, dass die Streckenabschnitte für die laufende Saison erst Ende Oktober veröffentlicht werden.
Belgien. Es gibt keine Winterreifenpflicht, und Schneeketten sind nur bei Schnee oder Glatteis erlaubt. Das haben wir in einer Ausgabe der Verkehrsordnung gelesen, nicht im Belgischen Staatsblatt selbst, deshalb legen wir es dort noch daneben.
Quellen
- Deutschland, § 2 Absatz 3a Straßenverkehrs-Ordnung. gesetze-im-internet.de
- Österreich, § 102 Absatz 8a Kraftfahrgesetz 1967. ris.bka.gv.at
- Frankreich, Artikel D314-8 Code de la route. legifrance.gouv.fr
- Niederlande, Artikel 5.18.32a Regeling voertuigen. wetten.overheid.nl
Regeln können sich ändern. Prüf im Zweifel immer, was zu diesem Zeitpunkt gilt, gerade wenn ein Bußgeld oder ein gesperrter Pass auf dem Spiel steht.
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