Bußgeld aus dem Ausland

Fast alle Verwirrung kommt daher, dass hier zwei verschiedene Regelungen im Spiel sind. Die eine endet beim Brief. Die andere entscheidet, ob überhaupt etwas eingezogen wird.

Geprüft am 23. August 2026 6 Minuten Lesezeit
Kurze Antwort

Zwei Regelungen: eine Richtlinie fürs Auffinden und Anschreiben, ein Rahmenbeschluss fürs Vollstrecken.

Acht Delikte stehen auf der Liste. Parken, Maut und Lenkzeiten stehen nicht dabei.

Die Sprache: der Brief kommt in der Sprache deiner Zulassungsbescheinigung.

Die 70 Euro: ein Grund, aus dem ein Staat die Vollstreckung ablehnen kann. Keine Untergrenze und keine Freistellung.

Zwei Regelungen, nicht eine

Es gibt eine Richtlinie, die regelt, dass das Land, in dem du etwas getan hast, herausfinden kann, wer du bist, und dich anschreiben darf. Und es gibt einen eigenen Rahmenbeschluss, der regelt, ob dein eigenes Land eine ausländische Geldbuße anerkennt und vollstreckt.

Die Richtlinie sagt das selbst, in ihren Erwägungsgründen:

Die weiteren Verfahren fallen unter die geltenden Rechtsinstrumente einschließlich der Instrumente betreffend die Amts- und Rechtshilfe und die gegenseitige Anerkennung, zum Beispiel des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates.

Richtlinie (EU) 2015/413, Erwägungsgrund 15. Abgerufen am 23. August 2026.

Mit anderen Worten: die Richtlinie hört beim Brief auf. Was danach kommt, fällt unter andere Regeln.

Für welche Delikte sie dich suchen dürfen

Der Geltungsbereich ist eine abgeschlossene Liste von acht:

Die Richtlinie gilt für folgende die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte: a) Geschwindigkeitsübertretung, b) Nichtanlegen des Sicherheitsgurts, c) Überfahren eines roten Lichtzeichens, d) Trunkenheit im Straßenverkehr, e) Fahren unter Drogeneinfluss, f) Nichttragen eines Schutzhelms, g) unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens, h) rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.

Richtlinie (EU) 2015/413, Artikel 2.

Schau genau, was dort nicht steht. Parken steht nicht dabei. Maut steht nicht dabei. Lenk- und Ruhezeiten stehen nicht dabei, und Überladung auch nicht. Das heißt nicht, dass du davon nie etwas hörst, aber dieser Mechanismus ist dafür nicht gemacht; diese Sachen laufen über andere Wege.

Der Brief, und was darin stehen muss

Zuerst etwas, das oft vergessen wird: das Land, in dem du etwas getan hast, darf verfolgen, es muss nicht.

Der Deliktsmitgliedstaat beschließt, ob er in Bezug auf die in Artikel 2 aufgeführten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte Folgemaßnahmen einleitet oder nicht.

Richtlinie (EU) 2015/413, Artikel 5 Absatz 1.

Beschließt es, Folgemaßnahmen einzuleiten, steht fest, was in den Brief gehört:

fügt der Deliktsmitgliedstaat gemäß seinem Recht alle einschlägigen Informationen, insbesondere die Art des betreffenden die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts, den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Delikts, den Titel der Rechtsvorschriften des einzelstaatlichen Rechts, gegen das verstoßen wurde, sowie die Sanktion und gegebenenfalls Daten zu dem zur Feststellung des Delikts verwendeten Gerät bei.

Richtlinie (EU) 2015/413, Artikel 5 Absatz 2.

Ort, Datum, Uhrzeit, die verletzte Vorschrift, die Sanktion, und gegebenenfalls, welches Gerät es festgestellt hat. Fehlt das, weißt du, wonach du fragen kannst.

Und in welcher Sprache

so übermittelt der Deliktsmitgliedstaat im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte das Informationsschreiben in der Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs — soweit verfügbar — oder in einer der Amtssprachen des Zulassungsmitgliedstaats.

Richtlinie (EU) 2015/413, Artikel 5 Absatz 3.

Die Sprache deiner Zulassungsbescheinigung also, oder eine Amtssprache des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Ein Brief, den du nicht lesen kannst, ist nichts, womit du dich abfinden musst.

Beachte, dass das am Zulassungsland des Fahrzeugs hängt, nicht an deiner Staatsangehörigkeit. Fährst du auf einem deutschen Kennzeichen, kommt der Brief auf Deutsch, auch wenn du selbst kein Deutscher bist. Und der Brief geht an den Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs, bei einem Firmenwagen also an deinen Arbeitgeber.

Vollstrecken ist etwas anderes als Finden

Für das tatsächliche Anerkennen und Vollstrecken einer Geldstrafe oder Geldbuße gilt der Rahmenbeschluss 2005/214/JI. Darin stehen Gründe, aus denen der Vollstreckungsstaat ablehnen kann, und einer davon ist rein ein Betrag.

Es steht dort auch eine Bestimmung, die zu deinen Gunsten wirken kann:

Bezieht sich die Entscheidung nachweislich auf Handlungen, die nicht im Hoheitsgebiet des Entscheidungsstaats erfolgten, so kann der Vollstreckungsstaat beschließen, die Höhe der Geldstrafe oder Geldbuße auf das nach innerstaatlichem Recht für Handlungen derselben Art vorgesehene Höchstmaß zu verringern, sofern die Handlungen unter seine Gerichtsbarkeit fallen.

Rahmenbeschluss 2005/214/JI, Artikel 8 Absatz 1.

Die 70 Euro, und warum sie meistens falsch erklärt werden

Das ist die Zahl, die in jedem Forum kursiert, meistens falsch. Was dort steht, ist dies:

Ferner kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung verweigern, wenn nachgewiesen ist, dass [...] h) die verhängte Geldstrafe oder Geldbuße unter 70 EUR oder dem Gegenwert dieses Betrags liegt.

Rahmenbeschluss 2005/214/JI, Artikel 7 Absatz 2, Einleitung und Buchstabe h. Die Auslassung sind die Buchstaben a bis g mit den übrigen Verweigerungsgründen.

Dort steht kann verweigern, nicht muss verweigern. Es ist eine Möglichkeit für den Vollstreckungsstaat, keine automatische Untergrenze und schon gar keine Freistellung für dich.

Was du also nicht schließen solltest: dass ein Bußgeld unter 70 Euro nie durchkommt. Was du schließen kannst: dass es eine Schwelle gibt, unterhalb derer ein Land entscheiden kann, dafür kein Verfahren aufzuziehen, und dass das je Land verschieden ist.

Und achte auf die Reihenfolge. Dieser Verweigerungsgrund betrifft das Vollstrecken in deinem Land. Er sagt nichts darüber, ob das Land, in dem du gefahren bist, dich anschreiben darf, und nichts darüber, was passiert, wenn du dort noch einmal fährst.

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Quellen

  • Richtlinie (EU) 2015/413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, Erwägungsgrund 15 und Artikel 2 und 5. EUR-Lex
  • Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1. EUR-Lex

Die Gesetzestexte sind wörtlich aus den deutschen Sprachfassungen auf EUR-Lex übernommen und am 23. August 2026 geprüft. Diese Seite beschreibt den europäischen Rahmen. Wie ein Land sein eigenes Verfahren einrichtet, welche Fristen es anwendet und wie es den Einspruch regelt, unterscheidet sich je Land und bleibt hier außen vor. Das ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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