Schlafapnoe und dein Führerschein

Seit Ende 2015 steht das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom als eigener Abschnitt in der Führerscheinrichtlinie. Unten steht, welche Werte gelten und was eine Behandlung ändert.

Geprüft am 23. August 2026 5 Minuten Lesezeit
Kurze Antwort

Mittelschwer: Apnoe-Hypopnoe-Index von 15 bis 29 pro Stunde, zusammen mit übermäßiger Tagesmüdigkeit.

Schwer: Index von mindestens 30, ebenfalls zusammen mit übermäßiger Tagesmüdigkeit.

Mit Behandlung: eine Fahrerlaubnis ist möglich, wenn ein Gutachten es bestätigt.

Kontrolle für Gruppe 2: mindestens jedes Jahr. Für Gruppe 1 alle drei Jahre.

Was diese Seite ist und was nicht

Hier steht der Wortlaut der europäischen Mindestanforderungen. Das ist keine medizinische Beratung und keine Diagnose. Über die Eignung urteilt die anerkannte ärztliche Stelle, über die Fahrerlaubnis die zuständige Behörde.

Neu seit Ende 2015

Diese Bestimmungen standen nicht in der ursprünglichen Richtlinie von 2006. Sie wurden mit der Richtlinie 2014/85/EU eingefügt und gelten seit dem 31. Dezember 2015. Der Gesetzgeber begründet das selbst:

Zahlreiche seit kurzem verfügbare Studien und Forschungsarbeiten bestätigen, dass die obstruktive Schlafapnoe einen der größten Risikofaktoren für Kraftfahrzeugunfälle darstellt. Daher sollte dieses Krankheitsbild im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften für den Führerschein nicht länger ignoriert werden.

Richtlinie 2014/85/EU, Erwägungsgrund 2. Abgerufen am 23. August 2026.

Der ganze Abschnitt 11 des Anhangs III wurde dabei neu gefasst und heißt seither „Krankheiten des Nervensystems und obstruktives Schlafapnoe-Syndrom“.

Die Grenzwerte

In den folgenden Abschnitten entspricht ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom einer Anzahl von Apnoen und Hypopnoen (Apnoe-Hypopnoe-Index) zwischen 15 und 29 pro Stunde und ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom einem Apnoe-Hypopnoe-Index von mindestens 30, jeweils im Zusammenhang mit übermäßiger Tagesmüdigkeit.

Richtlinie 2006/126/EG, Anhang III, Nummer 11.2, eingefügt durch Richtlinie 2014/85/EU.

MittelschwerIndex 15 bis 29 pro Stunde
SchwerIndex ab 30 pro Stunde

Achte auf den Schlusssatz, denn er gilt für beide Stufen: jeweils im Zusammenhang mit übermäßiger Tagesmüdigkeit. Ein Index allein reicht nach dieser Begriffsbestimmung nicht, die Tagesmüdigkeit gehört dazu.

Bei Verdacht: erst ein Gutachten

Bewerber oder Fahrzeugführer, bei denen der Verdacht auf ein mittelschweres oder schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom besteht, werden zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an eine anerkannte ärztliche Stelle weiterverwiesen, bevor eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert wird. Ihnen kann bis zur Bestätigung der Diagnose vom Führen eines Fahrzeugs abgeraten werden.

Richtlinie 2006/126/EG, Anhang III, Nummer 11.3.

Der letzte Satz ist bewusst weich formuliert: kann abgeraten werden. Das ist kein automatisches Fahrverbot, sondern eine Möglichkeit im Zeitraum bis zur Bestätigung der Diagnose.

Mit Behandlung ist eine Fahrerlaubnis möglich

Bewerbern oder Fahrzeugführern mit mittelschwerem oder schwerem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, die ihren Zustand angemessen unter Kontrolle haben, eine geeignete Behandlung einhalten und deren Müdigkeit (falls zutreffend) sich verbessert hat, was durch das Gutachten einer anerkannten ärztlichen Stelle bestätigt wird, kann eine Fahrerlaubnis erteilt werden.

Richtlinie 2006/126/EG, Anhang III, Nummer 11.4.

Das ist der Kern für alle, die betroffen sind. Eine Diagnose bedeutet an sich noch nicht das Ende. Die Bestimmung nennt drei Bedingungen zusammen: den Zustand angemessen unter Kontrolle haben, eine geeignete Behandlung einhalten, und eine gebesserte Müdigkeit, soweit zutreffend. Bestätigen muss das ein Gutachten.

Wie oft du zur Kontrolle musst

Bewerber oder Fahrzeugführer mit mittelschwerem oder schwerem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, die sich in Behandlung befinden, müssen sich einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle in Abständen von höchstens drei Jahren für Fahrer der Gruppe 1 und einem Jahr für Fahrer der Gruppe 2 unterziehen, um den Grad der Einhaltung der Behandlung und die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Behandlung sowie einer weiterhin hohen Vigilanz zu bestimmen.

Richtlinie 2006/126/EG, Anhang III, Nummer 11.5.

Gruppe 1, gewöhnlicher Führerscheinhöchstens alle drei Jahre
Gruppe 2, also C, CE, D und DEhöchstens jedes Jahr

Für dich als Lkw-Fahrer gilt also die jährliche Kontrolle. Und beachte, was dabei geprüft wird: nicht nur, ob du behandelt wirst, sondern ausdrücklich der Grad der Einhaltung der Behandlung. Ein Gerät im Schrank reicht nicht.

Und dein Land darf strenger sein

Auch hier gilt Nummer 5 des Anhangs: Mitgliedstaaten dürfen strengere Auflagen vorschreiben. Was oben steht, ist die europäische Untergrenze, nicht die nationale Praxis.

Was noch kommt: Richtlinie (EU) 2025/2205

Gilt heute noch nicht

Am 22. Oktober 2025 hat die EU eine neue Führerscheinrichtlinie angenommen, die Richtlinie (EU) 2025/2205. Sie ersetzt die Richtlinie 2006/126/EG, aber noch nicht jetzt.

Richtlijn 2006/126/EG wordt met ingang van 26 november 2029 ingetrokken, met uitzondering van artikel 6, lid 4, punt c), dat met ingang van 26 november 2027 wordt ingetrokken.

Richtlinie (EU) 2025/2205, Artikel 30 Absatz 1. Hier zitiert nach der niederländischen Sprachfassung, weil wir sie geprüft haben; alle Sprachfassungen sind gleichermaßen verbindlich.

Bis zum 26. November 2029 gilt also weiterhin die Richtlinie 2006/126/EG, so wie sie national umgesetzt ist. Alles oben auf dieser Seite ist geltendes Recht. Verweise auf die alte Richtlinie gelten danach als Verweise auf die neue, zu lesen nach der Entsprechungstabelle in Anhang VII.

Für dich als Fahrer heißt das: die Werte, die dich betreffen, ändern sich durch die Umstellung im Kern nicht. Was sich ändert, ist die Nummerierung der Fundstellen. Wir prüfen diese Seite vor 2029 erneut.

Weiterlesen

Quellen

  • Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, Anhang III, Nummern 11.2 bis 11.5. EUR-Lex
  • Richtlinie 2014/85/EU der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG, Erwägungsgrund 2 und Anhang Nummer 2, mit dem Abschnitt 11 neu gefasst wurde. EUR-Lex

Die Gesetzestexte sind wörtlich aus den deutschen Sprachfassungen auf EUR-Lex übernommen und am 23. August 2026 geprüft. Diese Nummern standen nicht in der ursprünglichen Richtlinie von 2006 und gelten seit dem 31. Dezember 2015. Diese Seite gibt die europäischen Mindestanforderungen wieder und ist keine medizinische Beratung; das Urteil über die Eignung liegt bei der anerkannten ärztlichen Stelle und der zuständigen Behörde.

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