Ärztliche Untersuchung für den Führerschein C

Für Lkw-Fahrer gilt ein anderes Regime als für den gewöhnlichen Führerschein. Unten steht, was die Richtlinie über den Zeitpunkt der Untersuchung sagt und wer entscheidet.

Geprüft am 23. August 2026 5 Minuten Lesezeit
Kurze Antwort

Du bist in Gruppe 2: das ist die Gruppe für C, CE, D und DE.

Wann: eine Untersuchung vor der erstmaligen Erteilung, danach bei jeder Erneuerung.

Nach wessen System: nach dem des Mitgliedstaats deines ordentlichen Wohnsitzes.

Achtung: Mitgliedstaaten dürfen strengere Auflagen vorschreiben als die europäischen Mindestanforderungen.

Was diese Seite ist und was nicht

Unten steht, was die europäische Regelung verlangt, wörtlich aus der Quelle. Das ist keine medizinische Beratung und sagt nichts über deine Lage.

Ob du geeignet bist, beurteilt allein die untersuchende Stelle, und über deine Fahrerlaubnis entscheidet die zuständige Behörde in deinem Land. In Deutschland läuft das über die Fahrerlaubnisbehörde und die Fahrerlaubnis-Verordnung. Zweifelst du an etwas, geh dorthin und nicht auf eine Website.

Gruppe 1 und Gruppe 2 sind zwei verschiedene Regime

1.1. Gruppe 1: Führer von Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM, B, B1 und BE, 1.2. Gruppe 2: Führer von Fahrzeugen der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E.

Richtlinie 2006/126/EG, Anhang III, Nummern 1.1 und 1.2. Abgerufen am 23. August 2026.

Für dich als Lkw-Fahrer gilt im ganzen Anhang III die Spalte der Gruppe 2, und die ist strenger. Diese Unterscheidung zieht sich durch den kompletten Anhang. Wo dir online ein Grenzwert begegnet, ohne dass dabeisteht, um welche Gruppe es geht, nützt dir diese Zahl nichts.

Nummer 1.3 fügt hinzu, dass nationale Vorschriften die Bestimmungen für Gruppe 2 auch auf Fahrer der Klasse B anwenden können, die ihre Fahrerlaubnis beruflich nutzen, etwa Taxi oder Krankenwagen.

Wann du untersucht wirst

Für Gruppe 1 gilt eine Untersuchung nur, wenn im Verfahren etwas auffällt:

Gruppe 1: Bewerber müssen ärztlich untersucht werden, wenn es sich im Verlauf des vorgeschriebenen Verfahrens oder der Prüfungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zeigt, dass bei ihnen ein oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten gesundheitlichen Mängel vorliegen.

Richtlinie 2006/126/EG, Anhang III, Nummer 3.

Für Gruppe 2 liegt das anders, und das ist der Kern dieser Seite:

Gruppe 2: Vor der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis müssen die Bewerber ärztlich untersucht werden; in der Folgezeit müssen sich die Inhaber einer Fahrerlaubnis entsprechend den innerstaatlichen Vorschriften in dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes bei jeder Erneuerung ihrer Fahrerlaubnis ärztlich untersuchen lassen.

Richtlinie 2006/126/EG, Anhang III, Nummer 4.

Zwei Dinge stehen hier. Eine Untersuchung vor der erstmaligen Erteilung, also bevor du deinen Führerschein C bekommst. Und danach bei jeder Erneuerung, nach den Vorschriften des Landes, in dem du deinen ordentlichen Wohnsitz hast.

Das Letzte ist wichtig, wenn du im einen Land wohnst und im anderen arbeitest. Es ist der Mitgliedstaat deines ordentlichen Wohnsitzes, der das System bestimmt, nicht das Land, in dem dein Arbeitgeber sitzt.

Dein Land darf strenger sein

Bei der Erteilung oder bei jeder Erneuerung einer Fahrerlaubnis können die Mitgliedstaaten strengere als die in diesem Anhang genannten Auflagen vorschreiben.

Richtlinie 2006/126/EG, Anhang III, Nummer 5.

Das ist der Satz, den du bei allem im Kopf behalten musst, was du dazu liest, auch auf dieser Seite. Was in der Richtlinie steht, ist ein Mindestwert. Jedes Land darf darüber hinausgehen, und verschiedene Länder tun das auch.

Begegnet dir also ein europäischer Wert und sagt die untersuchende Stelle etwas Strengeres, ist das nicht automatisch ein Fehler. Es kann schlicht die nationale Ausgestaltung sein.

Was der Anhang behandelt

Anhang III behandelt unter anderem Sehvermögen, Hörvermögen, Erkrankungen des Bewegungsapparates, Herz- und Gefäßkrankheiten, Diabetes, neurologische Erkrankungen, das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom, psychische Störungen, Alkohol, Drogen und Arzneimittel sowie Nierenerkrankungen.

Zwei davon arbeiten wir auf dieser Seite mit dem Gesetzestext aus, weil sie für Fahrer am häufigsten eine Rolle spielen:

Wer am Ende entscheidet

Nicht die Richtlinie und keine Website. Die Richtlinie gibt Mindestanforderungen, das nationale System füllt sie aus, die untersuchende Stelle beurteilt, und die zuständige Behörde entscheidet über deine Fahrerlaubnis.

Hast du eine Erkrankung oder nimmst du Medikamente und fragst dich, was das bedeutet, geh damit zur untersuchenden Stelle. Das ist nicht nur der sicherste Weg, es ist auch der einzige, der zu einem gültigen Urteil führt.

Was noch kommt: Richtlinie (EU) 2025/2205

Gilt heute noch nicht

Am 22. Oktober 2025 hat die EU eine neue Führerscheinrichtlinie angenommen, die Richtlinie (EU) 2025/2205. Sie ersetzt die Richtlinie 2006/126/EG, aber noch nicht jetzt.

Richtlijn 2006/126/EG wordt met ingang van 26 november 2029 ingetrokken, met uitzondering van artikel 6, lid 4, punt c), dat met ingang van 26 november 2027 wordt ingetrokken.

Richtlinie (EU) 2025/2205, Artikel 30 Absatz 1. Hier zitiert nach der niederländischen Sprachfassung, weil wir sie geprüft haben; alle Sprachfassungen sind gleichermaßen verbindlich.

Bis zum 26. November 2029 gilt also weiterhin die Richtlinie 2006/126/EG, so wie sie national umgesetzt ist. Alles oben auf dieser Seite ist geltendes Recht. Verweise auf die alte Richtlinie gelten danach als Verweise auf die neue, zu lesen nach der Entsprechungstabelle in Anhang VII.

Für dich als Fahrer heißt das: die Werte, die dich betreffen, ändern sich durch die Umstellung im Kern nicht. Was sich ändert, ist die Nummerierung der Fundstellen. Wir prüfen diese Seite vor 2029 erneut.

Quellen

  • Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, Anhang III (Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs), Nummern 1, 3, 4 und 5. EUR-Lex

Die Gesetzestexte sind wörtlich aus der deutschen Sprachfassung auf EUR-Lex übernommen und am 23. August 2026 geprüft. Anhang III ist seit 2006 in Teilen geändert worden; die hier zitierten Nummern 3, 4 und 5 sind unverändert. Für Sehvermögen und Schlafapnoe gelten spätere Texte, siehe die Seiten dazu. Mitgliedstaaten dürfen strengere Anforderungen stellen, die nationalen Vorgaben können also weiter gehen als das, was hier steht.

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